Einstimmige Beschlüsse im Stockwerkeigentum – Was gilt, was ist zu beachten?

Einstimmige STWEG-Beschlüsse – Regeln & Beispiele

Einstimmige Beschlüsse im Stockwerkeigentum – Was gilt, was ist zu beachten?

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) braucht es klare Regeln – insbesondere, wenn es um Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen oder rechtliche Grundlagen geht. Einstimmige Beschlüsse spielen dabei eine zentrale Rolle. Doch was bedeutet „einstimmig“ eigentlich genau – und wann ist ein solcher Beschluss überhaupt erforderlich?

Was ist ein einstimmiger Beschluss?

Ein einstimmiger Beschluss liegt dann vor, wenn alle stimmberechtigten Eigentümer einem Vorschlag zustimmen – und zwar sowohl nach Anzahl Köpfe (Kopfmehr) als auch nach Anteilen (Wertquotenmehr). Entscheidend ist: Jede einzelne Stimme zählt, auch die eines Eigentümers, der z.B. nur einen kleinen Miteigentumsanteil besitzt.

Besonders herausfordernd: Ein einziges „Nein“ genügt, damit ein einstimmiger Beschluss nicht zustande kommt. Enthaltungen gelten in der Praxis in der Regel nicht als Zustimmung – auch sie können das Zustandekommen eines einstimmigen Entscheids verhindern.

Wann braucht es Einstimmigkeit?

Das Gesetz (ZGB Art. 712 ff.) und die gängige Gerichtspraxis sehen für bestimmte Beschlussgegenstände ausdrücklich Einstimmigkeit vor, darunter:

  • Änderungen des Reglements, insbesondere bei Sondernutzungsrechten
  • Veränderung von Wertquoten (z.B. Aufteilung der Miteigentumsanteile)
  • Begründung neuer Sonderrechte
  • Veräusserung oder dauerhafte Nutzungsänderung gemeinschaftlicher Teile
  • Eintragung von Dienstbarkeiten oder Lasten zu Lasten der STWEG
  • Abänderung von baulichen Grundstrukturen, die den Charakter der Liegenschaft wesentlich verändern Auch wenn viele Beschlüsse heute mit qualifizierter oder einfacher Mehrheit gefällt werden können, bleibt Einstimmigkeit in gewissen Bereichen unverzichtbar.
  • Herausforderungen in der Praxis
    In der Realität kann es schwierig sein, Einstimmigkeit zu erreichen – vor allem bei grossen Gemeinschaften mit vielen Eigentümern. Eigentümer, die nicht teilnehmen oder sich enthalten, erschweren das Zustandekommen eines solchen Beschlusses zusätzlich.

Wichtig ist daher:

  • Gute Vorbereitung und transparente Kommunikation
  • Frühzeitige Einbindung aller Eigentümer
  • Rechtskonforme Protokollierung
  • Eventuell vorgängige rechtliche Abklärung

Ein nicht korrekt zustande gekommener einstimmiger Beschluss kann im Nachhinein angefochten oder für ungültig erklärt werden. Umso wichtiger ist es, mit einer erfahrenen Verwaltung an der Seite zu arbeiten.

Unsere Rolle als Verwaltungspartner

Bei „STWEVAG Verwaltungs AG“ begleiten wir Stockwerkeigentümergemeinschaften seit vielen Jahren. Wir unterstützen nicht nur bei der korrekten Durchführung der Eigentümerversammlung, sondern auch bei der rechtssicheren Formulierung und Umsetzung von einstimmigen Beschlüssen.

Unsere Erfahrung zeigt: Mit frühzeitiger Kommunikation, verständlichen Unterlagen und klaren Abläufen lässt sich auch bei sensiblen Themen ein Konsens erreichen.

Fazit: 

Einstimmige Beschlüsse sind in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben – und damit rechtlich bindend für jede Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie erfordern Sensibilität, Dialogbereitschaft und fundiertes Wissen. Mit der richtigen Verwaltungspartnerin an Ihrer Seite gelingt es, auch komplexe Entscheidungsprozesse sicher und zielgerichtet zu gestalten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Eigentümerversammlung oder zur Umsetzung einstimmiger Beschlüsse?

„STWEVAG Verwaltungs AG“ stehen Ihnen beratend zur Seite – kompetent, lösungsorientiert und regional verankert.

 

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