Grundstückgewinnsteuer – wir kümmern uns darum

Grundstückgewinnsteuer – Unterstützung beim Verkauf

Grundstückgewinnsteuer – wir kümmern uns darum

Beim Verkauf einer Immobilie ist die Grundstückgewinnsteuer ein zentraler Aspekt, der oft unterschätzt wird. Sie wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft entsteht – und ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. STWEVAG Verwaltungs AG unterstützen Sie im gesamten Verkaufsprozess – inklusive kostenloser Deklaration der Grundstückgewinnsteuer.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer überhaupt?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Steuer, die fällig wird, wenn der Verkaufserlös Ihrer Immobilie höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis inklusive wertvermehrender Investitionen. Dabei gelten:

  • Besteuert wird nur der Reingewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös.
  • Je kürzer die Besitzdauer, desto höher fällt die Steuer meistens aus (progressiver Tarif).
  • Jeder Kanton hat eigene Regeln – auch im Kanton Zürich gelten spezifische Vorgaben.

Wie berechnet sich die Grundstückgewinnsteuer?

Beispiel:

  • Verkaufspreis: CHF 800’000
  • Ursprünglicher Kaufpreis: CHF 500’000
  • Investitionen (z.B. Renovationen): CHF 50’000
  • Zu versteuernder Gewinn: CHF 250’000

Die Steuer wird auf diesen Gewinnbetrag berechnet – unter Berücksichtigung von Haltedauer, Investitionen und weiteren kantonalen Abzügen.

Unser Service für Sie: kostenlos, kompetent, komplett

STWEVAG Verwaltungs AG bieten Ihnen eine kostenlose Deklaration der Grundstückgewinnsteuer als Teil unseres Vermarktungsservices. Wir übernehmen:

  • Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
  • Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen
  • Einreichung bei der zuständigen Steuerbehörde
  • Kommunikation mit der Behörde bei Rückfragen oder Ergänzungen

Damit sparen Sie Zeit, vermeiden Fehler und gewinnen Sicherheit im Verkaufsprozess.

  • Was gilt bei Verlusten, Erbschaften oder Ersatzbeschaffungen?
  • Verluste: Keine Steuer – und in vielen Fällen können diese bei späteren Gewinnen angerechnet werden.
  • Erbschaft/Schenkung: Keine Grundstückgewinnsteuer – erst bei Weiterverkauf durch den neuen Eigentümer.
  • Ersatzbeschaffung: Bei Reinvestition in ein selbstbewohntes Eigenheim kann die Steuer aufgeschoben werden.

Was gilt bei Verlusten, Erbschaften oder Ersatzbeschaffungen?

  • Häufige Fragen – kurz erklärt
  • Wann ist die Steuer fällig?
    Je nach Kanton – meist innert 30–60 Tagen nach Verkauf.
  • Wer zahlt die Steuer?
    In der Regel die Verkäuferin oder der Verkäufer – es sei denn, vertraglich wird etwas anderes vereinbart.
  • Welche Belege brauche ich?
    Kaufvertrag, Verkaufsvertrag, Investitionsbelege, allfällige Abbruch- oder Baukosten – wir helfen bei der Zusammenstellung.

Fazit: Ihr Verkauf – unsere Verantwortung

Die Grundstückgewinnsteuer ist komplex, aber kein Grund zur Sorge. STWEVAG Verwaltungs AG übernehmen die Deklaration kostenlos und begleiten Sie professionell durch alle Schritte – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: einen erfolgreichen Verkauf.

Haben Sie Fragen zur Grundstückgewinnsteuer oder möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen?

Wir sind gerne für Sie da – persönlich, erfahren und engagiert.

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